Senkung der Mehrwertsteuer zum 01.07.2020

Die Bundesregierung hat am 03. Juni 2020 ein „Eckpunktepapier“ beschlossen, mit dem die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abgemildert werden sollen. Das darin enthaltende „Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket“ sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen, darunter (in Auswahl):

 

  • Wiedereinführung der degressiven Abschreibung im Steuerrecht
  • Befristete Verbesserung des steuerlichen Verlustrücktrags
  • Verbesserung der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
  • Möglicherweise eine Körperschaftsteueroption für Personenunternehmen

Die Erfahrung zeigt, dass die am Ende verabschiedeten Gesetze regelmäßig von den Beschlüssen der Spitzenpolitiker abweichen. Daher werden wir die unternehmerischen Optionen hierzu später beurteilen. Die angekündigte befristete Senkung der Umsatzsteuersätze für (zunächst?) sechs Monate erfordert jedoch einige Sofortmaßnahmen in nahezu allen Unternehmen (s. unten).

Die Umsatzsteuer wird im Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% bzw. von 7% auf 5% gesenkt. Was sich so einfach anhört, führt zu administrativen Heraus­forderungen, die Sie als Unternehmer keinesfalls unterschätzen dürfen. So kommt es bei der Umsatzsteuer grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungstellung oder der Zahlung an, sondern wann Sie die Lieferung oder Leistung ausführen. Des Weiteren hängt der wirtschaftliche Vorteil (Erhöhung der Marge oder Senkung des Endpreises) entscheidend davon ab, ob Sie Netto- oder Bruttopreise vereinbart haben. Grundsätzlich gilt (leicht vereinfacht):

Bei Lieferungen kommt es auf Tag der Auslieferung oder Abholung an.
Sonstige Leistungen sind zu versteuern, wenn sie vollständig erbracht sind.
Besonderes Augenmerk erfordern längerfristige Projekte („über den Stichtag hinaus“), Teilrechnungen, Anzahlungen und Retouren.

Damit Sie möglichst schnell auf die geplante Gesetzesänderung reagieren können, haben wir einen kurzen Schnellcheck für Sie vorbereitet, in dem die jetzt zu erledigenden Punkte abgehakt werden können.

Das empfehlen wir Ihnen noch im Juni zu tun:

  • Passen Sie Ihre Ausgangsrechnungen ab Juli an, insbesondere auch Dauerrechnungen: In Höhe einer zu hoch ausgewiesenen Steuer besteht kein Vorsteuerabzug – trotzdem ist die Steuer in vollem Umfang abzuführen!
  • Bei Barumsätzen: Nehmen Sie Kontakt zum Kassenhersteller auf – hinterlegen Sie die neuen Steuersätze im Kassensystem (Bonausgabepflicht!).
  • Insbesondere bei Angeboten an Endkunden: Passen Sie Ihre Angebotskalkulation an.
  • Passen Sie Angebote in z.B. Katalogen oder Preisübersichten an.
  • Vermeiden Sie Mehraufwand: Rechnen Sie bereits erbrachte Leistungen ab und vermeiden Sie, soweit möglich und sinnvoll, Leistungen „über den Stichtag“ 01.07.2020 hinaus.
  • Dauerleistungen (z.B. aus Wartungsverträgen oder Hausnebenkosten wie Strom, Gas und Wasser): Nehmen Sie gegebenenfalls eine Zwischenablesung bzw. -abrechnung vor.